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| |  Verluste, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu einem Betrag von insgesamt 10 Mio. EUR wie Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte des zweiten dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraum abzuziehen; soweit ein Abzug danach nicht möglich ist, sind sie wie Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte des ersten vorangegangenen Verlangungszeitraum abzuziehen. (§ 10d EStG Abs. 1) [ Referenz | Glossar | Literatur | Index | Überblick | Home | Lektion 5 ]
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