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- Absetzung für Abnutzung
- in gleichen Jahresbeträgen (linear)
- nach Maßgabe der Leistung
- bei außergewöhnlicher Abnutzung
- in fallenden Jahresbeträgen (degressiv)
vgl. Abschreibung
- Altersentlastungsbeitrag
- § 24a EStG
- Anrechnungsverfahren
- § 27 KStG
Beispiel: Lektion 6
- Aufwand
- Ausbildungsfreibetrag
- vgl. Freibeträge
- Belastung, außergewöhnliche
- § 2 Abs. 4, § 33 EStG
- Betriebsausgabe
- Bezüge
- sind Einnahmen, die zwar nicht steuerpflichtig sind und auch nicht in der Steuererklärung auftauchen, z.B. pauschalversteuerter Arbeitslohn, Arbeitslosengeld, Wohngeld, der BAföG (ohne Darlehensanteil) und andere Stipendien. Geld, das für besondere Ausbildungszwecke bezahlt wird, wie etwa Büchergeld, bleibt außer Ansatz.
Bewertung
Dauerschuldgewerbekapital - oder auch Dauerschulden nach § 12 GewStG
- Dauerschuldzinsen
- siehe § 8 GewStG
- Direkte Steuern der Haushalte
- Einkommensteuer
- Direkte Steuern der Unternehmen
- Körperschaftsteuer
- Einkommen
- Summe der Einkünfte
- - Sonderausgaben (inkl. Vorsorgeaufwendungen)
- - außergewöhnliche Belastung
Einkommensteuer - Berechnung der Einkommensteuer
- Einkünfte
- Einkunftsarten (§ 2 EStG)
- Einkunftsarten
- Gewinn- und Überschusseinkünfte
- Einnahmen
- nach § 8 EStG
- Ertrag
- Gewerbeertrag
Achtung, stimmt nicht mit dem Begriff "Ertrag" aus dem Rechnungswesen überein
- Ertragsteuern
- vgl. Substanzsteuern
- Freibetrag
- Maximale Kürzung des Gesamtbetrags der Einkünfte ohne Einzelnachweis, z.B. Haushalts- und Kinderfreibetrag
- Gesamtbetrag der Einkünfte
- Summe der Einkünfte -
- Altersentlastungsbetrag (§ 2 Abs. 3 EStG)
- Gewerbeertrag
- nach § 7 GewStG ist der Gewinn unter Beachtung der Kürzungen und Hinzurechnungen nach den §§ 8 und 9 des GewStG. Insbesondere vermehrt um 50 % der Dauerschuldzinsen und gekürzt z.B. für Grundbesitz.
- Gewerbeertragsteuer (brutto)
- = Steuermessbetrag nach dem Gewerbeertrag * Hebesatz
- Gewerbeertragsteuer (netto)
- da die Gewerbesteuer als Betriebsausgabe vom Gewinn abgesetzt werden kann, wird der Gewerbeertrag um diesen Betrag gekürzt, daraus resultiert der tatsächliche Nettobetrag in Höhe von Steuermessbetrag nach dem Gewerbeertrag * Hebesatz / (1+Hebesatz * Steuermessbetrag nach dem Gewerbeertrag)
- Gewerbekapital
- Betriebsvermögen gemäß Einheitswertsbescheid
+ Hinzurechnungen (z.B. 50 % der Dauerschulden) - Kürzungen (z.B. Wert der Betriebsgrundstücke) (§ 12 GewStG)
- Gewerbekapitalsteuer
- = Steuermessbetrag nach dem Gewerbekapital * Hebesatz
- Gewerbesteuer
- Summe der Gewerbeertrag- und Gewerbekapitalsteuer (GewStG)
- Gewinn
- Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Anfang und Ende des Wirtschaftsjahres (§ 4 EStG), es sei denn der Gewinn wird (darf) über die Einnahme-/Überschussrechnung ermittelt
- Gewinneinkünfte
- Land- & Forstwirtschaft (§§ 13 bis 14a EStG)
- Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17 EStG)
- selbständiger Arbeit (§ 18 EStG)
vgl. Einkunftsarten
- Gewinnvortrag, steuerrechtliche Aspekte
- vgl. Gewinnvortrag
- Grundsteuer
- nach GrStG
- Haushaltsfreibetrag
- nach § 2 Abs. 5, 32 Abs. 7 EStG
- Hebesatz
- nach § 16 GewStG von der Gemeinde festgelegter Prozentsatz, z.B. 400 %
- Höchstbetrag
- Maximal abziehbare Summe bei Einzelnachweis
- indirekte Steuern
- Mehrwertsteuer usw.
- Kapitalertragsteuer
- besondere Erhebungsform der Einkommensteuer gemäß § 43a EStG, bei der der Schuldner (in der Regel die Bank) einen festen Prozentsatz der Zinsen von z.Z. 30 % an das Finanzamt direkt abführt, wenn nicht ein Freistellungsantrag gestellt wurde
- Kinderfreibetrag
- nach § 2 Abs. 5, § 32 Abs. 6 EStG
- Kindergeld
- § EStG
- Körperschaftsteuer
- nach KStG
- Körperschaftsteuersatz
- 25 % der Gewinne
vgl. Ausschüttungspolitik
- Lohnsteuer
- besondere Erhebungsform der Einkommensteuer, die bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit vom Arbeitgeber direkt an das Finanzamt abgeführt wird (§ 38ff EStG)
- Mehrwertsteuer
- vgl. § 1 UStG
- Personensteuer
- natürliche Personen: Einkommensteuer
- juristische Personen: Körperschaftsteuer
- Pauschbetrag
- Wenn keine Einzelnachweis erfolgt, werden dieser Betrag pauschal abgezogen
- Sonderabschreibung
- erhöhte Abschreibung zur Steuervergünstigung
vgl. Abschreibungsarten
- Sonderausgaben
- nach § 10 EStG sind
Unterhaltsleistungen - Vorsorgeaufwendungen
- Kirchensteuer
- Zinsen nach §§ 233a, 234, 237 AO
- Steuerberatungskosten
- Aufw. für Berufsausbildung
- Aufw. für Hauswirtschaftshilfen
Steuerbescheide - für Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer
- Steuerbilanz
Steuermessbetrag - Steuermessbetrag nach dem Gewerbeertrag
+ Steuermessbetrag nach dem Gewerbekapital Das Ergebnis wird mit dem Hebesatz multipliziert und ergibt die Gewerbesteuer.
- Steuermessbetrag nach dem Gewerbeertrag
- Steuermesszahl für den Gewerbeertrag * Gewerbeertrag
bei Personengesellschaft abzüglich eines Freibetrages in Höhe von EUR 24 000,- (§ 11 GewStG)
- Steuermessbetrag auf das Gewerbekapital
- Steuermesszahl für das Gewerbekapital * Gewerbekapital
- EUR 60 000,- Freibetrag (§ 13 GewStG) Steuermesszahl für den Gewerbeertrag - Steuermesszahlen bei Personengesellschaften ansteigend ab 1% bis 5% bei Kapitalgesellschaften sind es immer 5% (§ 11 Abs. 2 GewStG)
- Steuermesszahl für das Gewerbekapital
- 0,2 % nach § 13 Abs. 2 GewStG
- Steuern, latente
- Steuerdifferenz zwischen dem nach Steuer- und Handelsrecht berechneten Gewinns
Bilanzierung
- Substanzsteuern
- sind Gewerbekapitalsteuer, Grundsteuer und z.Z. noch die Vermögensteuer
vgl. Ertragsteuern
- Summe der Einkünfte
- Summe aus Überschuss- und Gewinneinkünften
- Teilwert
- §6 Abs 1, Nr. 1 EStG
vgl. Wert
- Überschusseinkünfte
- = Einnahmen - Werbungskosten aus
- nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG)
- Kapitalvermögen (§ 20 EStG)
- Vermietung u. Verpacht. (§ 21 EStG)
- sonstige Einkünfte (§§ 22 , 23 EStG)
vgl. Einkunftsarten Umsatzsteuer - nach UStG
- Umsatzsteuervoranmeldung
Verlustabzug - Verlustrücktrag oder -vortrag
- Verlustrücktrag
- Verluste, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu einem Betrag von insgesamt 5 Mio. EUR wie Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte des zweiten dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraum abzuziehen; soweit ein Abzug danach nicht möglich ist, sind sie wie Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte des ersten vorangegangenen Verlangungszeitraum abzuziehen. (§ 10d EStG Abs. 1)
- Verlustvortrag, steuerliche Aspekte
- Sofern die Verluste durch Rücktrag nicht ausgeglichen werden konnten, können sie in den folgenden Jahren vom Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen werden
vgl. Verlustvortrag
- Vorsorgeaufwendungen
- Vorsorgeleistungen für Kranken-, Pflege-, Unfall-, Haftpflicht-, Renten-, Arbeitslosen- und Lebensversicherungen u.ä.
- Werbungskosten
- nach § 9 EStG
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